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BGB § 843 Geldrente oder Kapitalabfindung

BGB § 843 Geldrente oder Kapitalabfindung

[ Auszug: (1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung sei ... ]